45 Abs. 1 BauV entspricht. Zudem verbleibt nach beidseitiger Berücksichtigung des 3-Meter-Streifens zwischen Haus A und B bloss eine mittige Spielflächenbreite von 2 Metern. Dieser schmale Streifen entspricht nicht der minimal nutzbaren Breite von 5 Metern gemäss AHOP-Empfehlung. Er vermag somit den Anforderungen an die zweckmässige Gestaltung von Kinderspielflächen nicht zu genügen. Mithin können die gesamten Flächen zwischen Haus A und B, d.h. der Kinderspielplatz und die Spielfläche 1 nicht als Spielplätze angerechnet werden.