würden. Bei den Häusern A und B ist daher ein Streifen von je 3,0 m x 9 m (27 m2) von der markierten Spielfläche 1 abzuziehen, gesamthaft also 54 m2. Dieser Streifen ist ebenso beim Kinderspielplatz einzuhalten, was auf beiden Seiten eine Reduktion um 3,0 m x 5,3 m (15,9 m2) und gesamthaft 31,8 m2 ergibt. Allein durch diese Zwischenrechnung reduziert sich die ausgewiesene Kinderspielfläche um mehr als einen Drittel. Entsprechend bleibt lediglich eine Fläche von 114,2 m2 übrig (230 m2 – 85,8 m2), was bereits nicht mehr den Vorgaben von Art. 45 Abs. 1 BauV entspricht.