Denn es ist unzweifelhaft, dass nicht nur die Kinder der Wohnungen im Erdgeschoss die Kinderspielplätze aufsuchen werden, sondern die Kinder und Eltern aller Wohnungen, da die Spielplätze (und Aufenthaltsbereiche) für sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt sind. Im Übrigen sind auch sonst keine sachlichen Gründe ersichtlich, die im konkreten Fall eine Abweichung von den Vorgaben der AHOP-Empfehlung gebieten 28 AHOP-Empfehlung, Ziff. 3.2, S. 15 29 Plan Situation Erdgeschoss, Mst. 1:100, Projektänderung 2 30 Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2017, S. 3 RA Nr. 110/2017/47 13