Gemäss den Plänen29 wird bei der Spielfläche 1 und dem Kinderspielplatz bis zu den Fassaden (Ostfassade Haus A und Westfassade Haus B) hin gemessen und lässt somit den notwendigen Streifen von je 3 Metern unberücksichtigt, obwohl auf beiden betroffenen Fassadenseiten Fenster von Wohnräumen auf die Spielflächen gerichtet sind. Nach Darlegung der Bauherrschaft erlaubt dies, dass die dort spielenden Kinder wegen der gut einsehbaren Lage gut beaufsichtigt werden können.30 Dieses Argument könnte jedoch grundsätzlich bei jedem Mehrfamilienhaus, welches den Streifen von 3 Metern nicht wahrt, vorgebracht werden.