c) Die Fläche der Kinderspielplätze hat wie erwähnt wenigstens 15 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen der Familienwohnungen zu entsprechen. Als Familienwohnungen gelten Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern (Art. 43 Abs. 3 BauV). Gemäss den massgeblichen Plänen der Projektänderung 2 sind in den beiden Mehrfamilienhäusern 16 Wohnungen und davon 12 Familienwohnungen vorgesehen.26 Die Bauherrschaft selbst berechnet den Spielflächenbedarf auf Basis der Bruttogeschossfläche, was auf eine Fläche von 1471 m2 einen Spielflächenbedarf von rund 221 m2 ergibt, geplant seien 230 m2.27