Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass Lage, Gestaltung und Dimensionierung der Aufenthalts- und Kinderspielplätze nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen (Art. 15 BauG, Art. 44 f. BauV). Die vorgeschriebenen Mindestflächen würden u.a. aufgrund der fehlenden Anrechenbarkeit gewisser Flächen nicht erreicht (minimale nutzbare Breite von 5 m sowie 3 m Abstand gegenüber Hauptfassaden von Wohnbauten). Beim ursprünglich bewilligten Projekt hatten die Beschwerdeführenden auch noch die Nähe der Spielflächen zu den Verkehrsträgern und deren fehlende Besonnung beanstandet.