GSchV Bst. a bis). Da das Bauprojekt aus anderen Gründen nicht bewilligungsfähig ist, kann im Verfahren vor der BVE darauf verzichtet werden zu prüfen, ob das Vorhaben als zonenkonforme Anlage in dicht überbautem Gebiet oder als zonenkonforme Anlage ausserhalb von dicht überbauten Gebieten innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen bewilligt werden kann. 4. Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche a) Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Frage zu äussern, ob die geplanten Mehrfamilienhäuser 19 AS 2017 2585