f) Die Gemeinde Meiringen verfügt wie ausgeführt nicht über eine planerische Festlegung, welche Teile des Gewässerraums im Sinne des Bundesrechts überbaut sind. Grundsätzlich hat daher die zuständige kantonale Stelle, konkret das AGR, im Rahmen des Baubewilligungsverfahren darüber zu entscheiden, ob das fragliche Gebiet dicht überbaut ist (vgl. Art. 5b Abs. 3 WBG).20 Dies ist vorliegend noch nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang ist auch zu entscheiden, ob ein Bauvorhaben als zonenkonforme Anlage ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen bewilligt werden kann (Art. 41c Abs. 1 GSchV Bst.