d) Gemäss geltendem Baureglement der EG Meiringen vom 9. Juni 201315 wurden der Gewässerraum bzw. die Gewässerabstände noch nicht festgelegt, weshalb sich der Gewässerabstand nach den ÜB GschV richtet. Gestützt auf Abs. 2 Bst. a ÜB GschV hat ein Bauprojekt auf Parzelle Meiringen Grundbuchblatt Nr. A.________ einen beidseitigen Streifen entlang des J.________ mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle einzuhalten. Laut der Stellungnahme des OIK I vom 28. Juli 2017 beträgt die Sohlenbreite des J.________bachs gemäss der ökomorphologischen Karte des Kantons Bern 1,2 m.16