Abs. 1 und 2 GSchV. Entlang von Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von bis zu 12 m sind sie auf einem beidseitigen Streifen von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle massgebend (Abs. 2 Bst. b ÜB GSchV). Die Bestimmungen der GSchV zum Uferstreifen sind direkt anwendbar und bedürfen keiner gesetzgeberischen Umsetzung durch die Kantone. Kantonale Gewässerabstände, die weniger weit gehen als das Bundesrecht, sind daher unbeachtlich.14