c) Der Gewässerraum wird durch Art. 36a GSchG in Verbindung mit Art. 41a ff. GSchV und der Übergangsbestimmungen der GSchV (ÜB GSchV) gemäss Änderung vom 4. Mai 2011 geregelt. Die Kantone haben bis zum 31. Dezember 2018 Zeit, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist. Im Kanton Bern sind dafür gemäss WBG die Gemeinden zuständig (Art. 5b WBG).13 Solange der Gewässerraum noch nicht festgelegt ist, gelten für den Gewässerraum die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2