Vorliegend bestehe jedoch kein Interesse an verdichteter Bauweise. Das Gebiet könne zudem gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als dicht überbaut bezeichnet werden, weshalb die Ausnahmebewilligung zu verweigern sei. In peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzten, bestehe "regelmässig kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums".