a) Umstritten ist, ob das Bauvorhaben die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt. Nach Darlegung der Beschwerdeführenden liegt das Bauvorhaben im Gewässerabstand. Da es in den Gewässerschutzraum hineinrage, sei es auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV angewiesen. Im Gewässerraum dürften ausschliesslich standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. In "dicht überbauten Gebieten" könne die Behörde Ausnahmen für zonenkonforme Anlagen bewilligen. Vorliegend bestehe jedoch kein Interesse an verdichteter Bauweise.