a) Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 eine erste Projektänderung ein. Die Projektänderung umfasst gemäss den Plänen und der Darlegung der Beschwerdegegnerin den "Verzicht auf die Begrenzungsmauern der Terrassen in den Fluchten der Seitenfassaden und die Festverglasung der frontseitigen, vorgesetzten Fenster Richtung I.________strasse (EG und 1. OG). Die Projektänderung wurde durch ein überarbeitetes Lärmgutachten ergänzt, das im Unterschied zum ursprünglichen Lärmgutachten der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. der sog. «Lüftungsfensterpraxis» Rechnung trägt.