Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der benachbarten Parzelle Meiringen Grundbuchblatt Nr. C.________, D.________ und E.________ (Beschwerdeführende 1 und 2, 7 sowie 11 und 12) bzw. Eigentümer der nur durch die Kantonsstrasse getrennten Nachbarparzelle Meiringen Grundbuchblatt Nr. F.________ (Beschwerdeführer 8). Die Parzellen Meiringen Grundbuchblatt Nr. G.___