die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung nicht zur Anwendung kämen. Daher beantragt sie ausdrücklich, dass eine Fachstelle mittels Gutachten darüber befinde, ob das Bauvorhaben einen genügenden Gewässerabstand einhalte. Die Verfahrensbeteiligten und der OIK I erhielten mit Verfügung vom 12. September 2017 Gelegenheit, sich zur Projektänderung 2 zu äussern.