Mit Datum vom 23. August 2017 reichte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Stellungnahme zur Verfügung des Rechtsamtes eine zweite Projektänderung ein (Pläne vom 17. August 2017, gestempelt von der BVE am 25. August 2017, nachfolgend Projektänderung 2), die eine Änderung der Wohnungsgrössen (12 statt 16 Familienwohnungen) und entsprechend neu berechnete Kinderspielflächen und Aufenthaltsbereiche beinhaltet. Mit Bezug auf den einzuhaltenden Gewässerabstand beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die Auskunft der BVE bzw. des OIK I aus dem Jahr 2014, wonach ein Abstand von 6 m den kantonalrechtlichen Anforderungen genüge und deshalb