Im Übrigen gelange Art. 15 Abs. 5 BauG (als neue Bestimmung) nicht zur Anwendung. Die Gemeinde hält in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2017 (beim Rechtsamt eingegangen am 22. September 2017) fest, dass sich die Gemeinde bezüglich RA Nr. 110/2017/47 4