Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Eingabe vom 24. August 2017 darauf hin, dass die Voraussetzungen zur Projektänderung erfüllt seien. Dem Bauvorhaben sei aber aus anderen Gründen der Bauabschlag zu erteilen. Zum einen liege das Bauvorhaben nach den anwendbaren ÜB GSchV im Gewässerraum und sei auf eine Ausnahmebewilligung durch das zuständige Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) angewiesen. Vorliegend habe die Vorinstanz keinen Amtsbericht des AGR eingeholt. Betreffend Spielflächen entsprächen Lage, Gestaltung und Dimensionierung der Aufenthalts- und Kinderspielplätze nicht den gesetzlichen Vorgaben (Art. 15 BauG und Art. 44 f. BauV). Im Übrigen gelange Art.