Der einseitige Gewässerabstand von 6 m entspräche der Regelung gemäss GSchV und sei im vorliegenden Fall angewandt worden. Die Gewässerräume seien jedoch noch nicht ins Baureglement der Gemeinde (GBR) überführt worden, weshalb im aktuell gültigen GBR "zwischenzeitlich" auf die ÜB GSchV verwiesen werde. Bei der Projektänderung 1 komme somit die Regelung gemäss der ÜB GSchV zur Anwendung. Daher gelte ein Gewässerabstand von 8 m plus bestehende Gerinnesohlebreite, was einen Abstand von 9,2 m ergäbe. Für die wasserbaupolizeiliche Beurteilung habe es jedoch keine Auswirkung, ob der Gewässerabstand nun 6m oder 9,2 m betrage.