Der OIK I hält mit Stellungnahme vom 28. Juli 2017 fest, dass das überarbeitete Lärmgutachten "glaubwürdig und nachvollziehbar" sei. Aus Sicht Lärmschutz sei das geänderte Bauvorhaben bewilligungsfähig. Bezüglich Gewässerabstand sei in früheren Stellungnahmen jeweils eine "materielle Prüfung" der von den Gemeinden angewandten Gewässerräume im Sinne der GSchV vorgenommen worden. Der einseitige Gewässerabstand von 6 m entspräche der Regelung gemäss GSchV und sei im vorliegenden Fall angewandt worden.