4. Die Verfahrensbeteiligten und der OIK I erhielten mit Verfügung vom 12. Juli 2017 Gelegenheit, zur Projektänderung 1 Stellung zu nehmen. Gemäss summarischer Einschätzung des Rechtsamtes stellte dieses fest, es sei fraglich, ob der dem Projekt zugrundeliegende Gewässerabstand den bundesrechtlichen Vorgaben genüge. Zudem sei fraglich, ob das Bauvorhaben über genügend grosse anrechenbare Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze verfüge.