Sie machen unter anderem geltend, dass das Bauvorhaben über eine ungenügende Anzahl Parkplätze verfüge und die Vorgaben betreffend Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche nicht erfülle. Zudem gälten für das Bauvorhaben die Abstände gemäss Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (ÜB GSchV1) und es sei, da es im Gewässerraum liege, auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen. Diese könne hier nicht erteilt werden. Schliesslich verletze das Projekt den Strassenabstand und verstosse gegen die Vorgaben der Ästhetik und des Lärmschutzes.