1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 5. April 2017 wird wie folgt angepasst (Ziff. 4.1.4) und ergänzt (Ziff. 4.1.10): 4.1.4 Die nach Art. 11 Abs. 3 BO erteilte Ausnahmebewilligung zum Bauen im Vorland. 4.1.10 Auflagen zur Lärmminderung: - Die Benutzungsordnung muss bei beiden Eingängen in Form von Infotafeln gut sichtbar installiert werden.