Die Kostennote der Anwältin der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 4'525.-- (inkl. Auslagen) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin somit neun Zehntel dieser Parteikosten, ausmachend Fr. 4'072.50 zu ersetzen. III. Entscheid