Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Anwälte des Beschwerdeführers beläuft sich auf Fr. 9'613.10 (Honorar: Fr. 8'600.--, Auslagen: Fr. 301.--, Mehrwertsteuer: Fr. 712.10). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV44 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG45).