104 Abs. 4 VRPG nicht anwendbar, d.h. auch sie hat Anspruch auf Parteikostenersatz.43 Analog zu den Verfahrenskosten hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz von einem Zehntel seiner Parteikosten. Umgekehrt hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz von neun Zehntel ihrer Parteikosten. Die Parteikosten sind jeweils von der Gegenpartei zu bezahlen.