b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da die Beschwerdegegnerin als Bauherrin wie eine Privatperson betroffen ist, ist Art. 104 Abs. 4 VRPG nicht anwendbar, d.h. auch sie hat Anspruch auf Parteikostenersatz.43 Analog zu den Verfahrenskosten hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz von einem Zehntel seiner Parteikosten.