Ausnahmebewilligung und die zusätzlichen Auflagen sind verglichen mit den unbegründeten Rügen von klar untergeordneter Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rechtsbegehren vollständig unterliegt. Unter diesen Umständen gilt die Beschwerdegegnerin als zu einem Zehntel und gilt der Beschwerdeführer als zu neun Zehnteln unterliegend. Somit hat die Beschwerdegegnerin Fr. 200.-- und der Beschwerdeführer Fr. 1'800.-- an Verfahrenskosten zu tragen.