Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Anpassung der Ausnahmebewilligung und der zusätzlichen Auflagen als unterliegend, im Übrigen gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Die Anpassung der 41 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 42 VGE 21463 vom 11. März 2003, E. 4, mit weiteren Hinweisen RA Nr. 110/2017/46 39