c) Von der Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Augenscheins waren keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung konnte daher auf einen Augenschein verzichtet werden. Zu den übrigen Verfahrensanträgen wurde bereits in den vorangehenden Erwägungen Stellung genommen. 18. Kosten