a) Demzufolge erweist sich die Beschwerde grundsätzlich in allen Punkten als unbegründet. Sie wird insoweit im Hauptbegehren abgewiesen und die Baubewilligung wird bestätigt. Allerdings wird die Ausnahme für den Parkplatz und den Fahrradunterstand im Vorland nicht gemäss Art. 26 BauG, sondern gemäss Art. 11 Abs. 3 BO erteilt. Zudem wird der angefochtene Gesamtentscheid mit zusätzlichen Auflagen betreffend Lärmimmissionen ergänzt. Insoweit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.