11 Abs. 3 BO für das Bauen im Vorland. Da sich das Vorland gemäss Art. 11 BO und die Strassenabstandsfläche zu einem grossen Teil überschneiden und in gewissen Fällen sogar deckungsgleich sind, treten diese Ausnahmen in der Regel gemeinsam auf, d.h. wer eine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Strassenabstand benötigt, benötigt in der Regel auch eine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Vorland. Weitere Ausnahmebewilligungen benötigt das Bauvorhaben nicht. Unter diesen Umständen mit lediglich einer echten Ausnahmebewilligung kann nicht von einer unzulässigen Ausnahmekumulation gesprochen werden und der Vorrang der Planung wird nicht verletzt. 17. Zusammenfassung