Das Bauvorhaben benötigt für den Fahrradunterstand und den Parkplatz eine echte erleichterte Ausnahmebewilligung gemäss Art. 28 BauG für das Bauen im Strassenabstand. Zusätzlich erfordern diese beiden Anlagen eine unechte Ausnahmebewilligung gemäss Art. 11 Abs. 3 BO für das Bauen im Vorland.