a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben benötige weder zwei noch drei, sondern mindestens fünf Ausnahmebewilligungen. Durch diese Summierung von Ausnahmegesuchen werde eine unzulässige Normkorrektur vorgenommen und damit der Vorrang der Planung verletzt. b) Für ein Bauvorhaben können unter Umständen mehrere Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Deren Summierung darf aber nicht dazu führen, dass das Vorhaben in Art, Dimensionen, Form oder Auswirkungen mit der Grundordnung nicht mehr vereinbar wäre.40