Gemäss Belegungsplan werden maximal 72 Kinder gleichzeitig auf der Anlage sein. Selbst wenn alle Kinder gleichzeitig draussen sind, stehen bei dem vom Beschwerdeführer angenommenen Aussenraum von 700 m2 somit rund 10 m2 pro Kind zur Verfügung. Inwiefern dies nicht ausreichend sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Diese Rüge ist somit unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 16. Ausnahmenkumulation 39 Volksschulverordnung vom 10.01.2013 (VSV; BSG 432.211.1) RA Nr. 110/2017/46 37