Der Beschwerdeführer sieht durch das Bauvorhaben das Kindeswohl gefährdet. Die Verkehrssicherheit sei aufgrund der gewährten Ausnahmen mangelhaft und der Aussenraum von 700 m2 sei für 125 Kinder zu klein. Welche Bestimmungen konkret verletzt wären, welche im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sind, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Dass durch die Ausnahmebewilligungen für den Fahrradunterstand und den Parkplatz im Strassenabstand und im Vorland die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird, wurde bereits ausgeführt (oben Erwägung 4.d).