Somit kann auf die Einholung eines Fachberichts zur Erschliessung, wie ihn der Beschwerdeführer fordert, verzichtet werden. Auch ohne Fachbericht steht fest, dass die Erschliessung genügt und das Bauvorhaben zu keinem wesentlichen Mehrverkehr führen wird. Unter diesen Umständen ist ausgeschlossen, dass durch die Mehrbeanspruchung der Verkehrsanlagen die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder dass durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden (vgl. Art. 9 LSV). Die Rügen im Zusammenhang mit der Erschliessung sind daher unbegründet. 15. Kindeswohl