Dies gilt umso mehr, als die F.________strasse mit einer Breite von 6.5 m und einem Trottoir von rund 2 m auch die Voraussetzungen für eine neue Erschliessung erfüllt (vgl. Art. 6 ff BauV). Diese Angaben zur Strasse- und Trottoirbreite stammen aus der RA Nr. 110/2017/46 36 Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2016 und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.