Zudem dürften durch die Mehrbeanspruchung der Verkehrsanlagen die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Gemäss Faustregel gelte ein Mehrverkehr von 25 % als wahrnehmbar und es werde bestritten, dass diese Vorgabe eingehalten sei.