Anders würde es aussehen, wenn beispielsweise ein Basketballkorb, dessen Benutzung zwangsläufig mit Lärm verbunden ist, in der nördlichen Grundstücksecke platziert würde. Gemäss Fachbericht sind solche lauten Spielgeräte aber im gesamten Aussenbereich verboten, so dass diesbezüglich keine Verschiebung zur Diskussion steht. RA Nr. 110/2017/46 35