Solcher Lärm ist aber nicht an Spielen mit Geräten gebunden, sondern kann sich ebenso gut beim freien Spielen ergeben. Würden die Spielgeräte aus der nördlichen Grundstücksecke verschoben, würde dieser Bereich für freies Spielen zur Verfügung stehen. Insofern ist fraglich, ob ein Verschieben der Spielgeräte geeignet wäre, die Lärmimmissionen in der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu reduzieren. Unter diesen Umständen kann keine Verschiebung der Spielgeräte verlangt werden. Anders würde es aussehen, wenn beispielsweise ein Basketballkorb, dessen Benutzung zwangsläufig mit Lärm verbunden ist, in der nördlichen Grundstücksecke platziert würde.