Eine solche Schliessung der Anlage wäre jedoch unverhältnismässig. Der Fachbericht geht davon aus, dass bei einer ordnungsgemässen Benützung der Anlage höchstens geringfügige Lärmimmissionen in der Anwohnerschaft auftreten werden. Dies auch dann, wenn die Anlage ausserhalb der Betriebszeiten der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Vorsorglich lässt sich daher eine Schliessung der Anlage ausserhalb der Betriebszeiten nicht rechtfertigen, da sich aus dem Vorsorgeprinzip nicht ableiten lässt, von Emissionen Betroffene hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen.