g) Für den Fall, dass auf der Anlage ausserhalb der Kindergarten- und Tagesschulbetriebszeiten durch regelmässige, nicht ordnungsgemässe Nutzung (z.B. durch unerlaubtes Abspielen von Musik, Schreien ohne Spielhintergrund usw.) Lärmimmissionen in der Anwohnerschaft auftreten sollten, schlägt der Fachbericht vor, die Gemeinde sollte ein geeignetes Kontrollkonzept umsetzen. Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der Anlagebenutzungsverordnung der Stadt Bern (ABV) geregelt sei, wie bei Nichtbeachtung der Nutzungsordnung vorzugehen sei. Ein zusätzliches Kontrollkonzept sei daher nicht erforderlich.