Allerdings geht der Vorschlag der Beschwerdegegnerin deutlich weiter als für ein (Stoss-)Lüften erforderlich, indem er nicht die Vorschrift zu geschlossenen Fenstern, sondern die Erlaubnis zu geöffneten Fenstern zur Regel machen will. Die Nachbarschaft hat jedoch ein Interesse daran, dass die Fenster soweit möglich geschlossen werden, da auch nicht lärmintensive Aktivitäten in der Regel gewisse Lärmemissionen verursachen. Daher wird die Auflage dahingehend präzisiert, dass die Fenster während den Betriebszeiten grundsätzlich geschlossen zu halten sind und nur in Zeiträumen ohne laute Aktivitäten zum Lüften geöffnet werden dürfen.