Das Anliegen der Beschwerdegegnerin ist insofern berechtigt, als es um ein Lüften geht. Ein solches muss möglich sein. Findet dieses zu einer Zeit ohne laute Aktivitäten statt, sind damit keine Lärmemissionen verbunden. Dies entspricht wohl auch der Intention des Fachberichts, der geschlossene Fenster (nur) während des Unterrichts verlangt. Allerdings geht der Vorschlag der Beschwerdegegnerin deutlich weiter als für ein (Stoss-)Lüften erforderlich, indem er nicht die Vorschrift zu geschlossenen Fenstern, sondern die Erlaubnis zu geöffneten Fenstern zur Regel machen will.