Ausserhalb der Betriebszeiten ist davon auszugehen, dass die Anlage, wenn überhaupt, nicht annähernd so intensiv genutzt werden wird. Somit ist es sachlich gerechtfertigt und mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar, nur für die Betriebszeiten eine Auflage betreffend Betreuung vorzusehen, zumal kleine Kinder, für die der Spielplatz primär interessant sein dürfte, ausserhalb der Betriebszeiten ohnehin regelmässig von ihren Betreuungspersonen begleitet werden dürften. RA Nr. 110/2017/46 32