Damit werde das Vorsorgeprinzip am Abend und an den Sonn- und Feiertagen nicht beachtet, obschon es sich gerade dabei um die besonders sensiblen Zeiten handle. Dies zeige, dass die vorgesehenen Öffnungszeiten gegen die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung vorstossen würden. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass während der Kindergarten- und Tagesschulbetriebszeiten bis zu 72 Kinder gleichzeitig auf der Anlage sein werden. Ausserhalb der Betriebszeiten ist davon auszugehen, dass die Anlage, wenn überhaupt, nicht annähernd so intensiv genutzt werden wird.