Einig sind sich der Fachbericht und die Beschwerdegegnerin, dass diese Betreuungspflicht nur während der Kindergarten- und Tagesschulbetriebszeiten gilt. Ausserhalb dieser Zeiten sind in erster Linie die Eltern für ihre Kinder verantwortlich. Gemäss dem Beschwerdeführer ist es ein Widerspruch, wenn während der Betriebszeiten dem Vorsorgeprinzip mit der Anwesenheit von Aufsichtspersonen Rechnung getragen werden soll, ausserhalb der Betriebszeiten aber kein Aufsichtspersonal vor Ort sei. Damit werde das Vorsorgeprinzip am Abend und an den Sonn- und Feiertagen nicht beachtet, obschon es sich gerade dabei um die besonders sensiblen Zeiten handle.