Die von der Beschwerdegegnerin als selbstverständlich angesehene Betreuung dient primär dem Wohle der Kinder und nicht dem Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Lärmimmissionen. Somit macht eine Auflage durchaus Sinn, wonach die Kinder im Aussenbereich inklusive der Aussenterrasse während der Kindergarten- und Tagesschulbetriebszeiten so betreut werden müssen, dass damit übermässige Lärmemissionen unterbunden werden können.